Satzung

§ 1 Zweck des Vereins

(1) immpresseclub, Arbeitsgemeinschaft europäischer Immobilienwirtschaftsjournalisten e.V verfolgt den Zweck, neben der Weiterbildung den Meinungsaustausch zwischen den Mitgliedern des Clubs sowie die Kommunikation und den Informationsfluss zwischen Presse und Medien und anderen wirtschaftlichen Institutionen zu fördern.
(2) Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt der Verein nicht.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Club besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den Namen „immpresseclub e.V“ Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist München.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können hauptberuflich tätige Wirtschaftsjournalisten werden, die den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte aus journalistischer Tätigkeit beziehen.
(2) Gastmitglieder können die Personen werden, deren Mitgliedschaft aufgrund ihrer immobilienthematischen Erfahrungen eine Förderung des Vereinszweckes erwarten lässt.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Erteilung der vom Verein verlangten Auskünfte bei der Geschäftsstelle zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig und nach freiem Ermessen. Die Aufnahme ist vollzogen, sobald dem Antragsteller eine Bestätigung darüber zugegangen ist.
(4) Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die vorliegende Satzung an.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet, wenn eine der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft weggefallen ist oder sich nachträglich herausstellt, dass diese bereits bei Erwerb nicht vorlag und auch nachträglich nicht erfüllt ist, sowie durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt kann von ordentlichen Mitgliedern und von Gastmitgliedern, die eine ehrenamtliche Tätigkeit übernommen haben, nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden. Die Erklärung muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Erklärung bei der Geschäftstelle des Vereins maßgebend. Gastmitglieder, die keine ehrenamtliche Aufgabe übernommen haben, können jederzeit ihren Austritt mit sofortiger Wirkung erklären, es sei denn, der Vorstand beschließt etwas anderes.
(3) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden,
(a) wenn es mit der Beitragszahlung in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und nach schriftlicher Zahlungsaufforderung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeiten nicht binnen zwei Monaten die Rückstände bezahlt,
(b) wenn es trotz Abmahnung sonstige satzungsgemäße Verpflichtungen nicht erfüllt,
(c) wenn durch einen Verbleib des Mitglieds im Verein die Vereinsinteressen schwer
geschädigt würden.
(4) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
(5) Jedes ausscheidende ordentliche Mitglied hat die Beiträge für das laufende Jahr in voller Höhe zu erbringen, wenn die Mitgliedschaft vorher endet. Ein Anspruch auf Auskehrung eines Teiles des Vereinsvermögens oder auf irgendwelche sonstigen Leistungen des Vereins besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht. Ausscheidende Gastmitglieder haben ihre Beiträge zeitanteilig zu leisten.

§ 5 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen werden. Bei der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins können sich ordentliche Mitglieder durch einen Mitarbeiter ihrer Redaktion vertreten lassen.
(2) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig, sofern die Kassenlage das notwendig erscheinen lässt.
(3) Ehrenamtliche Tätigkeiten können sowohl von ordentlichen als auch von Gastmitgliedern übernommen werden.
(4) Jedes Mitglied ist an satzungsmäßige Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
(5) Bei Herausgabe von Vereinsmitteilungen hat jedes Mitglied Anspruch auf Zusendung der Mitteilungen.
(6) Jedes Mitglied hat das Recht, Veranstaltungen des Vereins zu besuchen, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dieser Anträge zu unterbreiten.
(7) Gastmitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

§ 6 Organe

(1) Organe des immpresseclub e.V. sind:
(a) Die Mitgliederversammlung
(b) Der Vorstand

§ 7 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind.
(2) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben in jederzeit widerruflicher Weise auf den Vorstand übertragen.

§ 8 Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
(a) Festsetzung des Etats für das kommende Geschäftsjahr,
(b) Festsetzung der Beiträge,
(c) Entlastung des Vorstandes,
(d) die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,
(e) die Wahl des Rechnungsprüfers,
(f ) Satzungsänderungen,
(g) die Auflösung des Vereins,
(h) die Bestellung der Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins.
(2) Vorschläge zur Tagesordung oder Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden sollen, müssen mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Gründe eingereicht werden. Zur Beschlussfassung über Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden und die nicht im Zusammenhang mit einem Tagesordnungspunkt stehen, müssen Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Für die Annahme und Beschlussfassung solcher Anträge ist eine Zweidrittelmehrheit der abstimmungsberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden unter Angabe des Tagungsortes und des Termines sowie der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufung muß mindestens 15 Tage vor dem Sitzungstag zur Post gegeben werden. Eine formlose Ankündigung soll mindestens sechs Wochen vorher erfolgen. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand durch Beschluss die Einberufungsfrist abkürzen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt, eine Mitgliederversammlung kann auch via eMail erfolgen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn,
(a) die Interessen des Vereins es erfordern und der Vorstand es mit Zweidrittelmehrheit beschließt,
(b) mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. In diesem Falle muß die Einberufung spätestens innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse, die in Sitzungen zufassen sind.
(2) Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch die Satzung oder durch zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(4) Änderungen der Satzung können nur vom Vorstand oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder, und von diesen schriftlich beim Vorstand, spätestens einen Monat vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung, beantragt werden, sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Zweidrittelmehrheit ist auch für den Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich.
(5) Wahlen erfolgen geheim, falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Abstimmung offen durchzuführen.

§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(6) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jedes ordentliche Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen.
(7) Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung angefochten werden. Sie sind vom Schriftführer oder einem Mitglied des Vorstandes zu protokollieren.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Die Mitgliederversammlung kann eine weitere Person als Stellvertreter bestimmen.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand kann die Wahrnehmung der Geschäfte einer Geschäftsführung übertragen.
(4) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht in Abstimmung mit dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen durch den Vorsitzenden.
(5) Der Vorsitzende und sein eventuell bestimmter Stellvertreter (§11 Abs. 1) sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.

§ 12 Beitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 13 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen wohltätigen Zwecken zugeführt.